2. Y. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 830.-- auf X. und je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die Töchter A. und B.. 3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der Schreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen je zur Hälfte zu Lasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren werden wettgeschlagen.