c) Der Rekurrentin wurde mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom 20. April 2009 (ERZ 09 71) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt. Die ihr anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs .4 ZPO entschieden.