b) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, der Unterhaltsbeitrag für sie und ihre Töchter sei auf insgesamt Fr. 2'610.-- zuzüglich Kinderzulagen zu erhöhen. Y. beantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung des von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'627.--. Somit hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar erhöht, jedoch nicht in dem von der Rekurrentin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen.