Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72). Seite 9 — 12 a) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden Rekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf näher einzugehen.