Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Dieser teilt sich nach den Bedürfnissen auf die Ehefrau und die beiden Kinder auf. Entsprechend dem Antrag der Rekurrentin erscheint es als angemessen, den beiden Töchter A. und B. je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zuzusprechen. Somit entfallen noch Fr. 830.-- auf X.. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen.