Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen. Bei gemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die Zuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Gunsten des obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 2.172 S. 97). Deshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Überschuss zu 1/3 Y. und zu 2/3 X. und den beiden Töchtern zuzusprechen. Damit gestaltet sich die Unterhaltsberechnung wie folgt: