d) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien gegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz eingesetzten monatlichen Nettoeinkommen der beiden Ehegatten unbestritten geblieben sind und daher unverändert in die Unterhaltsrechnung übernommen werden können. Es ist somit im Falle von Y. von einem Einkommen von Fr. 5'410.- - und bei X. von Fr. 2'500.-- auszugehen. Verbleibt von den Einkünften der Ehegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein Überschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen.