Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind die Prämien der Lebensversicherungen D. in Höhe von Fr. 398.-- und Fr. 285.-- sowie diejenige der E. in Höhe von Fr. 210.-- in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass die beiden Versicherungen bei der D. gemäss Aussage des Rekursgegners anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 bereits umgewandelt worden sind und damit keine monatlichen Prämien mehr anfallen.