Im vorliegenden Fall dienen die Lebensversicherungen gemäss Aussage der Parteien als Sicherheit für das Hypothekardarlehen. Die Frage, ob unter diesen Umständen eine Anrechnung der Prämien im Grundbedarf überhaupt in Betracht fällt, kann aber offen gelassen werden, da es die finanziellen Verhältnisse der Ehegatten ohnehin nicht zulassen, solch erhebliche Beträge in die Vermögensbildung zu investieren, ohne dass der Grundbedarf der Familie gedeckt ist. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind die Prämien der Lebensversicherungen D. in Höhe von Fr. 398.-- und Fr. 285.-- sowie diejenige der E. in Höhe von Fr. 210.-- in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen.