Gemäss herrschender Lehre können Lebensversicherungen nur dann im Grundbedarf berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer - zum Beispiel als Selbstständigerwerbender - über keine 2. Säule verfügt oder diese beispielsweise infolge Teilzeiterwerbstätigkeit ungenügend ist. Sind allerdings die Mittel für den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge nicht vorhanden, so darf die Anrechnung von Lebensversicherungsprämien weder beim Schuldner noch beim Gläubiger erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 02.41). Im vorliegenden Fall dienen die Lebensversicherungen gemäss Aussage der Parteien als Sicherheit für das Hypothekardarlehen.