a) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- seien entgegen den Darlegungen der Vorinstanz bei ihrem Grundbedarf und nicht demjenigen des Ehemannes zu berücksichtigen. Die Versicherungen würden als Sicherheit für das