4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula ging im Falle von X. von einem Grundbedarf von Fr. 4'780.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von Fr. 1'250.--, dem Grundbetrag für die beiden Kinder von Fr. 700.-- (je Fr. 350.--), Wohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'920.--, Krankenkassenprämien für sie und die Töchter von total Fr. 400.--, den Prämien für die Lebensversicherung bei der E. von Fr. 210.-- sowie Steuern von Fr. 300.--.