Seite 5 — 12 b) Y. beantragt in seiner Rekursantwort, es seien die Kinder zu befragen, die Obhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem Kinderkonto, auf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag einbezahlt würden, zuzustimmen. Um sich gegen die Obhutszuteilung und die nicht erfolgte Errichtung von Kinderkonten zu wehren, hätte der Rekursgegner selbstständig Rekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, können diese Fragen auch nicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden.