2.a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach der Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekursgegners gegenüber seiner Ehefrau und seinen Töchtern. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, es seien die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- zu Unrecht beim Minimalbedarf des Ehemanns berücksichtigt worden. Es sei zwischen den Parteien stets klar gewesen, dass diese Prämien von der Ehefrau zu bezahlen seien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aus der Grundbedarfsberechnung eine Unterdeckung resultiere und es damit nicht gerechtfertigt sei, die Steuern anzurechnen.