H. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2009 liess X. mit Eingabe vom 25. März 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 3a des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 11./13. März 2009 sei dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet wird, an den Unterhalt der Familie monatlich und monatlich im Voraus zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 2'610.00, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen, nämlich Fr. 700.00 pro Kind und Fr. 1'210.00 für die Ehefrau. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“