Hinsichtlich des 13. oder 14. Monatslohns, einer Gratifikation und/oder irgendwelchen Boni gilt mit Wirkung ab 6. Januar 2008 folgendes: Der Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie und die Kinder die Hälfte dieses Betrages, fällig 10 Tage nach Auszahlung an ihn, zu leisten. Er ist verpflichtet, die Ehefrau über solche Zahlungen zu informieren und diese zu belegen. 4. Hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Obhut sowie hinsichtlich des Besuchs- und Ferienrechtes wird Ziffer II. der Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 genehmigt.