3.a Der Ehemann wird verpflichtet, monatlich im voraus, fällig jeweils am 1. des Monats ab 1. September 2008 der Ehefrau an ihren Unterhalt Fr. 327.00 und für die Kinder je Fr. 650.00 zuzüglich der jeweiligen Kinderzulagen zu bezahlen. Der Ehemann wird verpflichtet, aus dem ihm verbleibenden Betrag die Prämien für die Lebensversicherungen bei der D. (SG 03010777 und S 07018258) zu bezahlen. 3.b Hinsichtlich des 13. oder 14. Monatslohns, einer Gratifikation und/oder irgendwelchen Boni gilt mit Wirkung ab 6. Januar 2008 folgendes: