II. Die beiden Kinder A., geb. 9.5.1998, und B., geb. 22.5.2000, werden unter die Obhut der Mutter gestellt. Während der Trennungszeit behalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht. Die Parteien sind im Interesse der beiden Kinder bemüht, dass der Vater ein möglichst ungezwungenes Besuchs- und Ferienrecht ausüben kann. Da die Ehefrau berufstätig ist, wird er die beiden Kinder jeweilen am Samstag zu sich auf Besuch nehmen.