G. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung erkannte der Bezirksgerichtspräsident Albula mit Verfügung vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13. März 2009, wie folgt: „1. Die Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 wird zur Kenntnis genommen und in folgenden Punkten genehmigt: I. Die Eheleute X. und Y. kommen überein, sich auf unbestimmte Zeit zu trennen. Der Ehemann zieht spätestens per 1.2.2008 aus dem ehelichen Wohnhaus aus und wird sich eine eigene Wohnung nehmen. Die Ehefrau und die beiden Kinder A. und B. verbleiben im ehelichen Wohnhaus in C..