E. In seiner Replik vom 8. Oktober 2008 macht Y. geltend, der Unterhalt der Ehefrau und der Kinder sei mit den Einnahmen der Ehefrau bereits abgedeckt. Zudem beantragte er die Scheidung der Ehe, das gemeinsame Sorgerecht, die Auszahlung seines Anteils an der Errungenschaft, Kindsbetreuung durch ihn, eine individuelle Absprache des Besuchsrechts, ein Ferienrecht von mindestens zwei Wochen, gemeinsame Kinderkonten sowie den Verzicht auf Unterhaltszahlungen an die Ehefrau. Seite 2 — 12 F. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete X. auf die Einreichung einer Duplik.