D. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 beantragte X. die Abweisung des Gesuchs von Y. sowie die Genehmigung der Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Ehemann sei bei einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'480.-- ein monatlicher Beitrag an den Unterhalt der Familie von Fr. 3'000.-- zuzüglich Kinderzulagen durchaus zumutbar.