C. Am 11. August 2008 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula sinngemäss ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein, worin er im Wesentlichen beantragte, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder abweichend von der Trennungsvereinbarung festzulegen. Ihm würden nach Abzug der Unterhaltszahlungen an die Familie lediglich Fr. 2'390.85 für seine eigenen Bedürfnisse verbleiben.