B. Am 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008 unterzeichneten die Eheleute eine Trennungsvereinbarung, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung der Kinder, ein Besuchs- und Ferienrecht sowie den Familienunterhalt einigten. Gemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich Y., an den Unterhalt der Familie monatliche, pränumerando zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich der vertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen, wobei je Fr. 900.-- zuzüglich Kinderzulagen an die beiden Töchter sowie Fr. 1'200.-- an die Ehefrau entfielen.