{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "07a6d66cbcef1ac89d2d1f9ffa749d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:22", "Checksum": "bebee9ef8407b729eb30b3b6ebf9431c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, der Unterhaltsbeitrag für sie und\nihre Töchter sei auf insgesamt Fr. 2'610.-- zuzüglich Kinderzulagen zu erhöhen. Y.\nbeantragte sinngemäss die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung\ndes von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeitrages von Fr. 1'627.--. Somit hat\nkeine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar erhöht, jedoch\nnicht in dem von der Rekurrentin geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die\nKosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr.\n192.--, total somit Fr. 1'192.-- den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Bei der Frage\nder aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen\nauszugehen, weshalb die aussergerichtlichen Kosten für das Rekursverfahren\nwettzuschlagen sind.\n\nc) Der Rekurrentin wurde mit Verfügung des Einzelrichters in Zivilsachen vom\n20. April 2009 (ERZ 09 71) die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung\nerteilt. Die ihr anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach -\nunter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art.\n47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des\nRechtsbeistandes wird im Verfahren nach Art. 47 Abs .4 ZPO entschieden. Der\nRechtsvertreter der Rekurrentin wird unter Hinweis auf Ziffer 4 des Dispositivs der\nVerfügung vom 20. April 2009 aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser\nVerfügung eine tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser\nFrist wird der Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\nSeite 10 — 12\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und Ziffer 3.a des Dispositivs der\nEheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März\n2009 wird aufgehoben.\n\n2. Y. wird verpflichtet, X. und den gemeinsamen Töchtern A. und B. für die\neffektive Dauer der Trennung ab dem 1. September 2008 einen monatlichen,\nim Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.--\nzuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Davon entfallen Fr. 830.-- auf X. und\nje Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen auf die Töchter A. und B..\n\n3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich der\nSchreibgebühr von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen je zur Hälfte zu\nLasten von X. und Y.. Die aussergerichtlichen Kosten für das\nRekursverfahren werden wettgeschlagen.\n\nb) Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der\nGemeinde C. in Rechnung gestellt.\n\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die\nGemeinde C. bleibt vorbehalten.\n\nd) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung\ndieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des\nRechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\nSeite 11 — 12\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 12 — 12\n"}