{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "07a6d66cbcef1ac89d2d1f9ffa749d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:22", "Checksum": "bebee9ef8407b729eb30b3b6ebf9431c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 7 — 12\nBern 2008 N. 2.74 S. 61). Im vorliegenden Fall verbleibt den Parteien - wie die\nnachfolgende Berechnung zeigt - ein Überschuss, weshalb die Steuerlast in der\nBedarfsrechnung zu berücksichtigen ist. Die Höhe der eingesetzten Beträge für die\nmutmasslich anfallenden Steuern wurde seitens der Rekurrentin nicht beanstandet\nund erscheint überdies auch als angemessen.\n\nc) Zusammenfassend ist der Grundbedarf von Y. und X. entsprechend den\nvorangegangenen Erwägungen wie folgt zu berechnen:\n\nEhemann Ehefrau\nbetreibungsrecht. Grundbetrag Fr. 1'100.00 Fr. 1'250.00\nWohnkosten (inkl. Nebenkosten) Fr. 1'000.00 Fr. 1'920.00\nKrankenkasse (inkl. Kinder) Fr. 180.00 Fr. 400.00\nGrundbetrag Kinder Fr. 700.00\nBerufsauslagen Fr. 520.00\nSteuern Fr. 300.00 Fr. 300.00\n\nGrundbedarf Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00\n\nDabei ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Wohnkosten von X. und\nihrer zwei Töchter mit insgesamt Fr. 1'920.-- als hoch bezeichnet werden müssen.\nIn Anbetracht der finanziellen Situation erscheint es daher - wie bereits anlässlich\nder Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 ausgeführt wurde - als unausweichlich,\ndie Wohnkosten in absehbarer Zeit zu reduzieren. Sollte X. dennoch ohne\nEinsparungen in ihrem Haus verbleiben, wäre ihr inskünftig ein tieferer\n(hypothetischer) Betrag für die Wohnkosten anzurechnen.\n\nd) Der Grundbedarf ist in einem nächsten Schritt dem Einkommen der Parteien\ngegenüberzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von der Vorinstanz\neingesetzten monatlichen Nettoeinkommen der beiden Ehegatten unbestritten\ngeblieben sind und daher unverändert in die Unterhaltsrechnung übernommen\nwerden können. Es ist somit im Falle von Y. von einem Einkommen von Fr. 5'410.-\n- und bei X. von Fr. 2'500.-- auszugehen. Verbleibt von den Einkünften der\nEhegatten nach Deckung der familienrechtlichen Existenzminima der Ehegatten ein\nÜberschuss, so ist dieser angemessen auf die Parteien zu verteilen. Bei\ngemeinsamen unmündigen Kindern, die bei einem Ehegatten wohnen, ist die\nZuweisung des verbleibenden Überschusses im Verhältnis 1/3 zu 2/3 zu Gunsten\ndes obhutsberechtigten Ehegatten vorzunehmen (Six, a.a.O., N. 2.172 S. 97).\nDeshalb rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall, den Überschuss zu 1/3 Y. und zu\n2/3 X. und den beiden Töchtern zuzusprechen. Damit gestaltet sich die\nUnterhaltsberechnung wie folgt:\n\nSeite 8 — 12\nEhemann Ehefrau\nGrundbedarf (getrennt) Fr. 3'100.00 Fr. 4'570.00\nTotal Grundbedarf Fr. 7'670.00\n\nEinkommen (getrennt) Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00\nTotal Einkommen Fr. 7'910.00\n\nÜberschuss 1/3 2/3 Fr. 240.00\nAnteil Überschuss Fr. 80.00 Fr. 160.00\nbereinigter Gesamtbedarf Fr. 3'180.00 Fr. 4'730.00\nabzgl. eigenes Einkommen Fr. 5'410.00 Fr. 2'500.00\nUnterhaltsbeitrag - Fr. 2'230.00 Fr. 2'230.00\n\nIm Ergebnis ist somit festzuhalten, dass Y. zu verpflichten ist, X. und den\ngemeinsamen Töchtern A. und B. für die effektive Dauer der Trennung ab dem\n1. September 2008 einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden\nUnterhaltsbeitrag von insgesamt Fr. 2'230.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.\nDieser teilt sich nach den Bedürfnissen auf die Ehefrau und die beiden Kinder auf.\nEntsprechend dem Antrag der Rekurrentin erscheint es als angemessen, den\nbeiden Töchter A. und B. je Fr. 700.-- zuzüglich Kinderzulagen zuzusprechen. Somit\nentfallen noch Fr. 830.-- auf X.. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen.\n\n5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig\nobsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den\nParteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler,\nGrundriss des Zivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber\nhinaus hat die unterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit\nverursachten, notwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich\nzu Gunsten einer Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den\ngleichen Grundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO).\nWie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO\nnicht um eine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt\nes im richterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise\nGeltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der\nEntscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S.\n72).\n\nSeite 9 — 12\na) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden\nRekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf\nnäher einzugehen.\n\n"}