{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "07a6d66cbcef1ac89d2d1f9ffa749d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:22", "Checksum": "bebee9ef8407b729eb30b3b6ebf9431c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 5 — 12\nb) Y. beantragt in seiner Rekursantwort, es seien die Kinder zu befragen, die\nObhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem Kinderkonto,\nauf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag einbezahlt\nwürden, zuzustimmen. Um sich gegen die Obhutszuteilung und die nicht erfolgte\nErrichtung von Kinderkonten zu wehren, hätte der Rekursgegner selbstständig\nRekurs erheben müssen. Da er dies nicht getan hat, können diese Fragen auch\nnicht Gegenstand des vorliegenden Rekurses bilden. Zu beurteilen ist lediglich, was\nmittels Rekurs angefochten wurde, somit vorliegend einzig die Höhe der an die\nRekurrentin zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge.\n\n3. Bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags im Eheschutzverfahren ist eine\nsogenannte Bedarfsrechnung vorzunehmen. Dabei wird das Einkommen der\nParteien dem Grundbedarf gegenübergestellt und ein allfälliger\nEinkommensüberschuss bedarfsgerecht auf die Parteien aufgeteilt. Der\nUnterhaltspflichtige kann jedoch nur zu einem seiner Leistungsfähigkeit\nentsprechenden, nicht aber zu einem kostendeckenden Betrag verpflichtet werden.\nDer Leistungsunfähige ist daher grundsätzlich nicht beitragspflichtig. Das\nBundesgericht hat in jüngeren Entscheiden (z.B. BGE 127 III 68 E. 2c S. 70) klar\nfestgehalten, dass das Existenzminimum auch in Fällen knapper finanzieller Mittel\nzu schützen ist. Somit ist als Massgabe für die Zusprechung von\nUnterhaltsbeiträgen in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des\nLeistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit\nergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungspflichtigen mit\nseinem erzielten Nettoeinkommen (vgl. Breitschmid, Basler Kommentar,\nZivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel 2002, N. 11 und 12 zu Art. 285).\n\n4. Der Bezirksgerichtspräsident Albula ging im Falle von X. von einem\nGrundbedarf von Fr. 4'780.-- aus. Dieser setzt sich zusammen aus dem\nGrundbetrag für eine alleinstehende Person mit Unterstützungspflichten von\nFr. 1'250.--, dem Grundbetrag für die beiden Kinder von Fr. 700.-- (je Fr. 350.--),\nWohnkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'920.--, Krankenkassenprämien für sie und\ndie Töchter von total Fr. 400.--, den Prämien für die Lebensversicherung bei der E.\nvon Fr. 210.-- sowie Steuern von Fr. 300.--.\n\na) Die Rekurrentin macht zunächst geltend, die Prämien für die\nLebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- seien entgegen den\nDarlegungen der Vorinstanz bei ihrem Grundbedarf und nicht demjenigen des\nEhemannes zu berücksichtigen. Die Versicherungen würden als Sicherheit für das\n\nSeite 6 — 12\nHypothekardarlehen dienen. Das Wohnhaus stehe in ihrem Alleineigentum,\nweshalb auch sie für die Prämien dieser Versicherungen aufzukommen habe.\nAndernfalls habe sie keine Gewähr, dass die Prämien auch tatsächlich bezahlt\nwürden. Dies könnte zur Folge haben, dass das in ihrem Eigentum stehende\nWohnhaus versteigert werde, was sie auf jeden Fall verhindern wolle.\n\nGemäss herrschender Lehre können Lebensversicherungen nur dann im\nGrundbedarf berücksichtigt werden, wenn der Versicherungsnehmer - zum Beispiel\nals Selbstständigerwerbender - über keine 2. Säule verfügt oder diese\nbeispielsweise infolge Teilzeiterwerbstätigkeit ungenügend ist. Sind allerdings die\nMittel für den Aufbau einer ausreichenden Altersvorsorge nicht vorhanden, so darf\ndie Anrechnung von Lebensversicherungsprämien weder beim Schuldner noch\nbeim Gläubiger erfolgen (vgl. Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts,\nBern 1997, N. 02.41). Im vorliegenden Fall dienen die Lebensversicherungen\ngemäss Aussage der Parteien als Sicherheit für das Hypothekardarlehen. Die\nFrage, ob unter diesen Umständen eine Anrechnung der Prämien im Grundbedarf\nüberhaupt in Betracht fällt, kann aber offen gelassen werden, da es die finanziellen\nVerhältnisse der Ehegatten ohnehin nicht zulassen, solch erhebliche Beträge in die\nVermögensbildung zu investieren, ohne dass der Grundbedarf der Familie gedeckt\nist. Entgegen der Berechnung der Vorinstanz sind die Prämien der\nLebensversicherungen D. in Höhe von Fr. 398.-- und Fr. 285.-- sowie diejenige der\nE. in Höhe von Fr. 210.-- in der Bedarfsrechnung nicht zu berücksichtigen. Hinzu\nkommt, dass die beiden Versicherungen bei der D. gemäss Aussage des\nRekursgegners anlässlich der Einigungsverhandlung vom 7. Mai 2009 bereits\numgewandelt worden sind und damit keine monatlichen Prämien mehr anfallen.\n\nb) Des Weiteren beanstandet die Rekurrentin die Berücksichtigung eines\nBetrags für laufende Steuern. Im Falle einer Unterdeckung sei es nicht\ngerechtfertigt, die Steuern beim Minimalbedarf zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu,\ndass die Steuerlast bei engen finanziellen Verhältnissen unberücksichtigt zu bleiben\nhat, macht es doch wenig Sinn, die Steuerlast zum Existenzminimum des\nUnterhaltspflichtigen hinzuzurechnen und im gleichen Umfang seinen\nUnterhaltsbeitrag zu senken. Das Recht auf Existenzsicherung darf durch staatliche\nAbgabeforderungen nicht beeinträchtigt werden (BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356\nmit weiteren Hinweisen). Übersteigt das gemeinsame Einkommen jedoch die\nExistenzminima beider Ehegatten, sind die unter Berücksichtung der\nUnterhaltsbeiträge geschuldeten Steuern vielmehr mit einem angemessenen\nBetrag vor Verteilung des Überschusses zu berücksichtigen (Jann Six, Eheschutz,\n\n"}