{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "07a6d66cbcef1ac89d2d1f9ffa749d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:22", "Checksum": "bebee9ef8407b729eb30b3b6ebf9431c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Seite 3 — 12\nDer Ehemann verpflichtet sich, an den Unterhalt der Familie monatliche,\npränumerando zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 3'000.00 zuzüglich der\nvertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen, nämlich je\nFr. 900.00 pro Kind zuzüglich Kinderzulagen und Fr. 1'200.00 für die\nEhefrau\nund wird mit Wirkung bis Ende August 2008 genehmigt.\n3.a Der Ehemann wird verpflichtet, monatlich im voraus, fällig jeweils am 1.\ndes Monats ab 1. September 2008 der Ehefrau an ihren Unterhalt Fr.\n327.00 und für die Kinder je Fr. 650.00 zuzüglich der jeweiligen\nKinderzulagen zu bezahlen. Der Ehemann wird verpflichtet, aus dem\nihm verbleibenden Betrag die Prämien für die Lebensversicherungen\nbei der D. (SG 03010777 und S 07018258) zu bezahlen.\n3.b Hinsichtlich des 13. oder 14. Monatslohns, einer Gratifikation und/oder\nirgendwelchen Boni gilt mit Wirkung ab 6. Januar 2008 folgendes:\nDer Ehemann wird verpflichtet, der Ehefrau für sie und die Kinder die\nHälfte dieses Betrages, fällig 10 Tage nach Auszahlung an ihn, zu\nleisten. Er ist verpflichtet, die Ehefrau über solche Zahlungen zu\ninformieren und diese zu belegen.\n4. Hinsichtlich der elterlichen Sorge und der Obhut sowie hinsichtlich des\nBesuchs- und Ferienrechtes wird Ziffer II. der Trennungsvereinbarung\nvom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008 genehmigt.\n5. Die Kosten dieses Verfahrens von Fr. 2'000.00 (Gerichtskosten) und Fr.\n255.00 (Schreibgebühren), insgesamt Fr. 2'255.00, gehen je hälftig\nzulasten von Y. und X.. Der Anteil von Y. ist innert 30 Tagen mittels\nbeiliegenden Einzahlungsscheins dem Bezirksgericht Albula zu\nüberweisen. Der auf die Ehefrau fallende Anteil wird bei der Gemeinde\nC. erhoben.\n6. Aussergerichtlich werden keine Kosten zugesprochen.\n7. (Rechtsmittelbelehrung).\n8. (Mitteilung).“\n\nH. Gegen diese Verfügung vom 11. März 2009 liess X. mit Eingabe vom 25.\nMärz 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die\nfolgenden Anträge stellte:\n„1. Ziff. 3a des Dispositivs der Eheschutzverfügung vom 11./13. März 2009\nsei dahingehend abzuändern, dass der Ehemann verpflichtet wird, an\nden Unterhalt der Familie monatlich und monatlich im Voraus zahlbare\nBeiträge in Höhe von Fr. 2'610.00, zzgl. Kinderzulagen, zu bezahlen,\nnämlich Fr. 700.00 pro Kind und Fr. 1'210.00 für die Ehefrau.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nAm 31. März 2009 unterbreitete die Rekurrentin auch ein Gesuch um Gewährung\nder unentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 20. April 2009 (ERZ\n09 71) gutgeheissen wurde.\n\nSeite 4 — 12\nI. In seiner Rekursantwort vom 12. April 2009 beantragte Y. sinngemäss die\nAbweisung des Rekurses. Des Weiteren stellte er den Antrag, die Kinder zu\nbefragen, die Obhut über die Kinder auf beide Ehegatten aufzuteilen sowie einem\nKinderkonto, auf welches jeweils die Kinderzulagen und ein festzulegender Betrag\neinbezahlt würden, zuzustimmen. Das Bezirksgerichtspräsidium Albula verzichtete\nmit Schreiben vom 31. März 2009 auf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nJ. Anlässlich der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts\nGraubünden am 7. Mai 2009 durchgeführten Einigungsverhandlung, an dem die\nRekurrentin mit ihrem Rechtsvertreter sowie der Rekursgegner teilnahmen, konnte\nkeine Einigung erzielt werden.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im\nRekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht\neingereichten Rekurs vom 25. März 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2.a) Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach\nder Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekursgegners gegenüber seiner Ehefrau und\nseinen Töchtern. Die Rekurrentin macht in diesem Zusammenhang geltend, es\nseien die Prämien für die Lebensversicherung D. über Fr. 398.-- und Fr. 285.-- zu\nUnrecht beim Minimalbedarf des Ehemanns berücksichtigt worden. Es sei zwischen\nden Parteien stets klar gewesen, dass diese Prämien von der Ehefrau zu bezahlen\nseien. Zudem sei zu berücksichtigen, dass aus der Grundbedarfsberechnung eine\nUnterdeckung resultiere und es damit nicht gerechtfertigt sei, die Steuern\nanzurechnen. Folglich gilt es im vorliegenden Verfahren zu prüfen, ob die\nLeistungsfähigkeit der Rekurrentin und ihres Ehemanns im angefochtenen\nEntscheid richtig bemessen wurden beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer\nUnterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat.\n\n"}