{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-07", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-65_2009-05-07.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_65_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c493492995a331a6a088d352900529913cb9c5115d8855879d11c74f62c809ebe01ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_65", "Checksum": "07a6d66cbcef1ac89d2d1f9ffa749d75"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 07.05.2009 ERZ 2009 65"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:22", "Checksum": "bebee9ef8407b729eb30b3b6ebf9431c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 07.05.2009 ERZ 2009 65\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 07. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 65\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder X., Gesuchsgegnerin und Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et\noec. Pius Fryberg, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Albula vom 11. März 2009, mitgeteilt\nam 13. März 2009, in Sachen gegen Y., Gesuchsteller und Rekursgegner,\n\nbetreffend Eheschutz,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. Y. und X. heirateten im Jahre 1998. Aus dieser Ehe gingen die Töchter A.,\ngeboren am 9. Mai 1998, und B., geboren am 22. Mai 2000, hervor. Die Familie\nwohnte bis zur Trennung in einem im Eigentum der Ehefrau stehenden Wohnhaus\nin C..\n\nB. Am 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008 unterzeichneten die\nEheleute eine Trennungsvereinbarung, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung\nder Kinder, ein Besuchs- und Ferienrecht sowie den Familienunterhalt einigten.\nGemäss dieser Vereinbarung verpflichtete sich Y., an den Unterhalt der Familie\nmonatliche, pränumerando zahlbare Beiträge in Höhe von Fr. 3'000.-- zuzüglich der\nvertraglichen und gesetzlichen Kinderzulagen zu bezahlen, wobei je Fr. 900.--\nzuzüglich Kinderzulagen an die beiden Töchter sowie Fr. 1'200.-- an die Ehefrau\nentfielen.\n\nC. Am 11. August 2008 reichte Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Albula\nsinngemäss ein Gesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen ein, worin\ner im Wesentlichen beantragte, den Unterhaltsbeitrag an die Ehefrau und die Kinder\nabweichend von der Trennungsvereinbarung festzulegen. Ihm würden nach Abzug\nder Unterhaltszahlungen an die Familie lediglich Fr. 2'390.85 für seine eigenen\nBedürfnisse verbleiben.\n\nD. In ihrer Stellungnahme vom 15. September 2008 beantragte X. die\nAbweisung des Gesuchs von Y. sowie die Genehmigung der\nTrennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007 respektive 6. Januar 2008. Zur\nBegründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Ehemann sei bei einem\nmonatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'480.-- ein monatlicher Beitrag an den\nUnterhalt der Familie von Fr. 3'000.-- zuzüglich Kinderzulagen durchaus zumutbar.\n\nE. In seiner Replik vom 8. Oktober 2008 macht Y. geltend, der Unterhalt der\nEhefrau und der Kinder sei mit den Einnahmen der Ehefrau bereits abgedeckt.\nZudem beantragte er die Scheidung der Ehe, das gemeinsame Sorgerecht, die\nAuszahlung seines Anteils an der Errungenschaft, Kindsbetreuung durch ihn, eine\nindividuelle Absprache des Besuchsrechts, ein Ferienrecht von mindestens zwei\nWochen, gemeinsame Kinderkonten sowie den Verzicht auf Unterhaltszahlungen\nan die Ehefrau.\n\nSeite 2 — 12\nF. Mit Schreiben vom 3. November 2008 verzichtete X. auf die Einreichung\neiner Duplik.\n\nG. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung erkannte der\nBezirksgerichtspräsident Albula mit Verfügung vom 11. März 2009, mitgeteilt am 13.\nMärz 2009, wie folgt:\n„1. Die Trennungsvereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008\nwird zur Kenntnis genommen und in folgenden Punkten genehmigt:\nI.\nDie Eheleute X. und Y. kommen überein, sich auf unbestimmte Zeit zu\ntrennen.\nDer Ehemann zieht spätestens per 1.2.2008 aus dem ehelichen\nWohnhaus aus und wird sich eine eigene Wohnung nehmen.\nDie Ehefrau und die beiden Kinder A. und B. verbleiben im ehelichen\nWohnhaus in C..\n\nII.\nDie beiden Kinder A., geb. 9.5.1998, und B., geb. 22.5.2000, werden\nunter die Obhut der Mutter gestellt. Während der Trennungszeit\nbehalten die Eltern das gemeinsame Sorgerecht.\nDie Parteien sind im Interesse der beiden Kinder bemüht, dass der Vater\nein möglichst ungezwungenes Besuchs- und Ferienrecht ausüben\nkann.\nDa die Ehefrau berufstätig ist, wird er die beiden Kinder jeweilen am\nSamstag zu sich auf Besuch nehmen.\nSollte sich diese Regelung aus irgendwelchen Gründen nicht bewähren,\nerhält der Vater als Minimallösung das Recht, seine beiden Kinder\njeweilen jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bis Sonntag,\n19.00 Uhr zu sich auf Besuch zu nehmen.\nDer Vater hat das Recht, mit seinen Kindern vier Wochen Ferien pro\nJahr zu verbringen.\n\nIV.\nEs steht jedem Ehegatten frei, diese Trennungsvereinbarung durch den\nPräsidenten des Bezirksgerichtes Albula richterlich genehmigen zu\nlassen. In diesem Falle gehen die Kosten des\nBezirksgerichtspräsidenten je zur Hälfte zulasten der Parteien.\nDie Kosten von Rechtsanwalt P. Fryberg zahlen die Parteien ebenfalls\nje zur Hälfte.\n\n2. Die Ziffer III der Vereinbarung vom 25. Dezember 2007/6. Januar 2008\nhat folgenden Wortlaut:\n\n"}