d) Der Rechtsvertreter von X. wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit Mitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des Rechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt. 4. Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen Uneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen Entschädigung die mit Verfügung vom 26. März 2009 gewährte unentgeltliche Rechtspflege zu Lasten der Gemeinde C. in Anspruch nehmen kann.