3.a) Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 256.--, total somit Fr. 1'056.-- gehen zu Lasten von X., der überdies Y. ausseramtlich mit Fr. 600.-- zu entschädigen hat. b) Die X. auferlegten amtlichen Kosten dieses Verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden der Gemeinde C. in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde bleibt vorbehalten.