2. Die Arbeitgeberin des X., die E.-AG, wird angewiesen, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C., somit bis 30. Juni 2009, den aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an die Gesuchstellerin Y. zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit ab 1. Juli 2009, wird die Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen.