b) Dem Gesuchsgegner wurde mit Verfügung der Einzelrichterin in Zivilsachen vom 15. Mai 2009 (ERZ 09 107) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden amtlichen Kosten des Verfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde C. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Über die Höhe der Entschädigung des Rechtsbeistands wird im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO entschieden.