3.a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten zu Lasten des Gesuchsgegners, welcher ausserdem die obsiegende Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 122 ZPO für deren notwendigen Umtriebe zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands und der Schwierigkeit der Sache erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 600.— (inkl. MWSt) als angemessen.