Somit steht fest, dass die E.-AG als Arbeitgeberin angewiesen werden kann, für die Dauer des Mietverhältnisses über die Liegenschaft B.-Strasse in C. den aktuellen Mietzins von Fr. 2'177.60 direkt vom Gehalt von X. in Abzug zu bringen und den Restbetrag der Gesamtunterhaltsschuld von Fr. 163.-- pro Monat direkt an Y. zu überweisen. Nach Auflösung des Mietverhältnisses, somit per 1. Juli 2009, wird die Arbeitgeberin angewiesen, den Gesamtbetrag von Fr. 2'340.80 direkt an die Gesuchstellerin zu überweisen. Dem Gesuch von Y. ist damit stattzugeben.