Seite 10 — 16 500.-- ist nicht anzurechnen. Vielmehr darf aufgrund des Umstands, dass der Gesuchsgegner mit einem von ihm zur Hauptsache unterhaltenen Kind zusammenlebt und damit von der Steuerentlastung gemäss Art. 39 Abs. 2 des bündnerischen Steuergesetzes (in Kraft seit 1.1.2008) profitieren kann, davon ausgegangen werden, dass die Steuerbelastung inskünftig fast vollständig entfallen wird.