Antrag - nicht die gesamten Haushaltskosten angerechnet werden können, da dies einer unzulässigen faktischen Unterhaltszahlung an seine Lebenspartnerin zu Lasten der Gesuchstellerin und dem gemeinsamen Sohn gleichkommen würde. Indem in der geltenden Eheschutzverfügung das Konkubinat mit seiner neuen Partnerin unberücksichtigt geblieben ist und ihm der Grundbetrag für eine alleinstehende Person sowie die vollen Mietkosten angerechnet wurden, ist die Bedarfsberechnung jedenfalls bereits zu seinen Gunsten ausgefallen.