Demzufolge ist auch im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass die gemeinsamen Kosten des Konkubinatshaushalts wie Grundbetrag und Miete auf die Konkubinatspartner aufzuteilen sind, wobei das Bundesgericht in einem ähnlich gelagerten Fall von einer hälftigen Teilung ausgegangen ist, um eine unzulässige Begünstigung der Konkubinatspartnerin zu vermeiden (Urteil des Bundesgerichts 5C.170/2004 vom 27. Oktober 2004 mit Hinweis auf 5P.172/2002 vom 6. Juni 2002 und BGE 128 III 159 E. b). Unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall ebenfalls eine hälftige Teilung als sachgerecht erscheint, steht aufgrund der zitierten Praxis fest, dass X. somit - entgegen seinem