X. macht dagegen geltend, er könne mit diesem Betrag seinen erweiterten Notbedarf offensichtlich nicht decken. Vielmehr müsse ein Grundbetrag von Fr. 1'550.-- (Grundbetrag im Konkubinat), ein Grundbetrag für das gemeinsame Kind von Fr. 720.--, Wohnkosten von Fr. 1'004.--, Krankenkassenprämien von Fr. 530.-- , Telefon und andere Kleinstpositionen von Fr. 250.--, ein Unterhaltsbeitrag für A. von Fr. 1'000.-- sowie Steuern von Fr. 500.-- berücksichtigt werden, was einen Minimalbedarf von Fr. 5'554.-- ergebe. Mit seinem ihm verbleibenden