Dabei ging der Bezirksgerichtspräsident Imboden in Anlehnung an den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 6. Oktober 2006 von einem Minimalbedarf von X. von Fr. 2'896.-- aus. Dabei berücksichtigte er neben dem Grundbetrag von Fr. 1'100.-- Wohnkosten von Fr. 909.--, Krankenkassebeiträge von Fr. 266.--, eine Haftpflichtversicherung von Fr. 15.--, Steuern von Fr. 200.--, den Unterhalt für ein voreheliches Kind von Fr. 90.--, den Grundbetrag für F. von Fr. 250.-- sowie die Krankenkassenprämie für F. von Fr. 66.--.