Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits damals bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für die Tochter F. Fr. 316.-- (Grundbetrag Fr. 250.--, Krankenkassenprämien Fr. 66.--) angerechnet wurden. Im Rahmen eines weiteren Abänderungsverfahrens erliess der Bezirksgerichtspräsident Imboden am 19. März 2007 die nach wie vor gültige Verfügung, in welcher X. verpflichtet wurde, weiterhin für die Mietkosten von Y. aufzukommen und darüber hinaus monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) zu leisten.