Die monatlichen Kosten für Wohnung und Geschäft gingen auch weiterhin (zusätzlich) zu Lasten von X.. Ein dagegen eingereichter Rekurs von X. wurde vom Kantonsgerichtsvizepräsidenten am 6. Oktober 2006 teilweise gutgeheissen und der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag auf Fr. 2'407.-- (1. Mai 2006-31. Juli 2006) respektive Fr. 2'459.-- (ab 1. August 2006) festgelegt, wobei die von X. direkt zu leistenden Mietkosten damit in Verrechnung gebracht wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm bereits damals bei der Berechnung seiner Leistungsfähigkeit für die Tochter F. Fr. 316.-- (Grundbetrag Fr. 250.--, Krankenkassenprämien Fr. 66.--) angerechnet wurden.