cb) In einer ersten Eheschutzverfügung vom 13. Juni 2005 wurde davon Vormerk genommen, dass die Mietkosten für die Familienwohnung sowie jene für die Geschäftsräumlichkeit von Y. von total Fr. 2'097.60 direkt von X. bezahlt würden und er daneben seiner Familie keinen weiteren Unterhalt schulde. Mit Verfügung vom 15. Mai 2006 wurde diese Regelung dahingehend abgeändert, als X. verpflichtet wurde, ab 1. Mai 2006 für die effektive Dauer der Trennung seiner Familie monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 1'583.95 (Fr. 800.-- für den Sohn A. und Fr. 783.95 für Y.) zu entrichten. Die monatlichen Kosten für Wohnung und Geschäft gingen auch weiterhin (zusätzlich) zu Lasten von X..