c) Der Gesuchsgegner begründet die Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht mit dem Einwand, diese bringe ihn an den „Rand des Ruins“. Er sei nicht mehr in der Lage, sich selbst sowie seine Verlobte und das gemeinsame Kind zu ernähren. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis sei dem zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Schuldner das Existenzminimum zuzüglich der Steuerbelastung zu belassen.