Es sei Y. zumutbar, per 1. April 2007 in eine günstigere Wohnung zu wechseln. Im Unterlassungsfall sei ihr ein hypothetischer Mietzins anzurechnen. Entgegenkommenderweise habe der Bezirksgerichtspräsident in der Eheschutzverfügung vom 19. März 2007 gleichwohl auf eine Anrechnung eines tieferen Mietzinses verzichtet. Dafür bestehe jedoch im Scheidungsverfahren kein Anlass mehr, zumal sich auch mit dem Verweis auf nach wie vor bestehende gesundheitliche Probleme auf Dauer nicht rechtfertigen lasse, weshalb die Ehefrau für sich und den Sohn A. nahezu doppelt so hohe Wohnkosten wie der Ehemann beanspruchen können solle.