O., N. 12 zu Art. 137). Damit steht in Bezug auf den vorliegenden Fall fest, dass die Eheschutzverfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Imboden vom 19. März 2007 hinsichtlich der Unterhaltsregelung weiterhin Bestand hat und - entgegen der Auffassung des Gesuchsgegners - mit Erlass des (noch nicht rechtskräftigen) Scheidungsurteil nicht dahingefallen ist, zumal zwischenzeitlich keine Abänderung erfolgt ist. Die darin angeordnete Unterhaltspflicht von X. in Höhe von Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive von Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) sowie seine Verpflichtung zur Übernahme der Mietkosten dauern somit fort.