Seite 5 — 16 Fr. 117.-- (ab 1. Dezember 2006 bis 28. Februar 2007) respektive auf Fr. 163.-- (ab 1. März 2007 bis auf weiteres) fest. Darüber hinaus hielt er fest, dass die Mietkosten für die Liegenschaft von Y. und A. sowie für den Büroraum in Höhe von total Fr. 2’177.60 direkt von X. zu bezahlen seien. Das Scheidungsurteil vom 2. Dezember 2008, welches eine andere Unterhaltsregelung vorsieht, ist in diesem Punkt - wie aus der Berufung von X. vom 23. Februar 2009 sowie aus der Anschlussberufung von Y. vom 5. März 2009 hervorgeht - nicht in Rechtskraft erwachsen.