Der Zweck der Anweisung an den Schuldner liegt in der Sicherstellung künftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge. Da die richterliche Massnahme tief in die Persönlichkeit des betroffenen Ehegatten und sein Ansehen bei Dritten eingreift, hat der Richter nach seinem Ermessen in Abwägung der konkreten Umstände zu entscheiden. Da eine Zahlungsanweisung die Persönlichkeit der betroffenen Ehepartei stark beeinträchtigt, darf sie praxisgemäss nur dann angeordnet werden, wenn die Unterhaltsbeiträge tatsächlich ganz oder teilweise ausbleiben beziehungsweise wenn der Anspruchsberechtigte eine ernsthafte aktuelle Gefährdung seiner Interessen glaubhaft macht.