Seite 4 — 16 voraus, dass die Unterhaltspflicht durch die verpflichtete Partei nicht erfüllt wurde. Die Nichterfüllung braucht nicht auf Verschulden zu beruhen, sie muss indessen ernsthafter Natur sein. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Schuldneranweisung dort als unverhältnismässig anzusehen ist, wo nur ausnahmsweise ein Unterhaltsbetrag ganz oder teilweise ausbleibt oder sich verzögert. Der Zweck der Anweisung an den Schuldner liegt in der Sicherstellung künftiger regelmässiger Unterhaltsbeiträge.