2. Erfüllt ein Ehegatte seine Unterhaltspflicht gegenüber der Familie nicht, so kann der Richter gemäss Art. 177 ZGB dessen Schuldner anweisen, ihre Zahlungen ganz oder teilweise dem andern Ehegatten zu leisten. Durch die Anweisung an die Schuldner (zumeist Arbeitgeber, aber auch andere Personen, die dem Unterhaltsschuldner Geldleistungen schulden wie zum Beispiel Vertragspartner aller Art) des Unterhaltsschuldners werden diese angewiesen, den vom Gericht festgesetzten Betrag nicht dem Unterhaltsschuldner, sondern direkt dessen unterhaltsberechtigtem Ehegatten zu bezahlen. Eine derartige Anordnung setzt