137 ZGB zuständig (vgl. PKG 1995 Nr. 50). Bei Vorliegen der Teilrechtskraft eines Scheidungsurteils bleiben vorsorgliche Massnahmen in jenen Bereichen möglich, die noch Gegenstand des Weiterzugsverfahrens sind. Ist der Unterhaltsbeitrag für den Ehegatten angefochten, ist von Gesetztes wegen auch die Rechtskraft des Kindesunterhalts aufgeschoben (Art. 148 Abs. 1 ZGB). Zu den möglichen vorsorglichen Massnahmen gehört unter anderem die Schuldneranweisung im Sinne von Art. 177 ZGB. Dies ergibt sich zum einen aus dem in Art. 137 Abs. 2 ZGB enthaltenen Verweis auf die Bestimmungen über die Eheschutzmassnahmen.